Bestimmungen Fischerjugend


Aufnahmegebühr

Bei Eintritt in die Jugendgruppe ist eine Aufnahmegebühr von € 50,00 zu entrichten. Die Aufnahmegebühr verfällt bei Austritt aus der Jugendgruppe vor Übertritt in die Vollmitgliedschaft.

Bei Übertritt wird sie angerechnet und beträgt dann nur weitere € 50,00 (statt € 300,00).

Jeder Jugendliche, der Mitglied der Jugendgruppe ist, ist verpflichtet an mindestens 5 Veranstaltungen teilzunehmen. Andernfalls kann keine Fischereierlaubnis für das kommende Jahr ausgestellt werden. Damit verfällt die Aufnahmegebühr, außer der Jugendliche entschuldigt sich bis spätestens 01.07. des laufenden Jahres bei einem der Jugendleiter, dass er die geforderte Anzahl an Veranstaltungen nicht einhalten kann.

Betreuung der Jugendlichen bei der Fischerei

Bei der Fischereiausübung sind stets der gültige Jugendfischereischein sowie die Fischereierlaubnis (Jahreskarte) mitzuführen. Die Bestimmungen für das jeweilige Gewässer sind vor der Fischereiausübung gründlich zu lesen und einzuhalten.
Die Betreuung eines jugendlichen Mitglieds darf nur von einem Erwachsenen ausgeübt werden, der Mitglied im Verein ist und sowohl im Besitz eines staatlichen Fischereischeines als auch einer gültigen Fischereierlaubnis (Tages- oder Jahreskarte) für das befischte Gewässer ist. Der Besitz eines staatl. Fischereischeines und einer passiven Vereinsmitgliedschaft ist nicht ausreichend. Vor Beginn des Fischens sind Datum, Name des Gewässers sowie Unterschrift des Betreuers auf einem Vordruck einzutragen. Bei der Fischereiausübung muss der Jugendliche stets in Ruf und Sichtweite des Betreuers sein.

Übertritt eines Jugendlichen zum erwachsenen Mitglied

Der Übertritt eines jugendlichen Mitgliedes zum Vollmitglied kann frühestens ab dem 16. Lebensjahr erfolgen. Vorausgesetzt, er ist im Besitz eines staatlichen Fischereischeines (Fischerprüfung) und er hat die geforderte Mindestanzahl an Veranstaltungen der Jugendgruppe des vergangenen Jahres erreicht. Als Vollmitglied darf er dann die Fischerei ohne Betreuung ausüben, wenn er im Besitz der jeweiligen Fischereierlaubnis (Tages- oder Jahreskarte) ist. Für ihn gelten dann die Regelungen eines erwachsenen Mitgliedes.
Aber auch mit staatl. Fischereischein kann er bis zum 18. Lebensjahr Mitglied der Jugendgruppe bleiben. Für ihn gelten die Regelungen der Jugendgruppe. Er muss weiter mit dem Jugendfischereischein und auch unter Aufsicht eines volljährigen Fischereischeininhabers fischen.
Der Jugendliche unter 18 Jahren mit Fischerprüfung und staatlichem Fischereischein kann nicht als „verantwortliche Person“ für einen Jungfischer gelten, denn das Fischereigesetz schreibt vor, dass diese Person volljährig sein muss.


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