Satzung des Bezirksfischereiverein München e.V.


§ 1 – Name, Sitz

Der Bezirksfischereiverein München e.V.  ist ein eingetragener Verein mit dem Sitz in München. Er besitzt die Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht München.

§ 2 – Zweck, Gemeinnützigkeit

Der Sportfischereiverein Bezirksfischereiverein München e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung:

  1. des Umweltschutzes durch die Reinhaltung der Gewässer,
  2. des Naturschutzes durch Erhaltung des ökologischen Gleichgewichts mit Hilfe der waidgerechten Fischerei und
  3. der Landschaftspflege durch Beachtung der Sauberkeit der Uferregionen, die gegebenenfalls mit Sammelaktionen hergestellt wird.

Der vorstehende Zweck des Vereins wird u.a. verwirklicht durch

–        einheitliche Ausrichtung der Vertretung der Mitgliederinteressen bei Schaffung, Ausbau und Erweiterung geeigneter Gelegenheiten zur Ausübung einer fischereisportlichen Betätigung.

–        Hege und Pflege des Fischbestandes in den Gewässern in Verbindung mit Maßnahmen zum Schutz der Reinerhaltung der Gewässer.

–        Schulung und Erziehung der Mitglieder zu waidgerechten Fischern durch kameradschaftliche Anleitung und Betreuung am Fischwasser.

–        Aufklärung der Allgemeinheit über die Wichtigkeit des Schutzes der Natur, Fischerei und Fischzucht, insbesondere der Bedeutung des Schutzes und der Reinerhaltung der Gewässer zum Wohle aller.

–        Bekanntmachung mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

–        Zusammenarbeit mit den der Fischerei nahestehenden Verbänden und Organisationen.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zweckendes Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 – Mitgliedschaft, Aufnahme

a)     Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern

b)     Jungmitgliedern

c)      Ehrenmitgliedern

d)     Kooperativen Mitgliedern.

Ordentliches Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Sie darf nicht aus einem anderen Verein ausgeschlossen sein.

Die Anmeldung zur Aufnahme erfolgt beim Vorstand durch einen schriftlichen Antrag, der Name, Geburtsdatum, Stand und Wohnung enthalten muss.

Die Namen der neu aufgenommenen Mitglieder müssen von der Vorstandschaft in geeigneter Weise bekannt gegeben werden.

Wird dem Aufnahmeantrag nicht stattgegeben, so besteht keine Verpflichtung, die Ablehnungsgründe darzulegen. Eine Ablehnung, die in der Absicht begründet ist, den Mitgliederstand niederzuhalten, ist nicht zulässig.

Die Aufnahme wird wirksam mit der Verpflichtung des Bewerbers auf die Satzung. Bei der Aufnahme sind die Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag zu bezahlen. Ehefrauen von Mitgliedern bezahlen die halbe Aufnahmegebühr.

Das erste Jahr seit Beginn der Mitgliedschaft ist eine Probezeit. Innerhalb der Probezeit kann der Vorstand die Mitgliedschaft jederzeit für beendet erklären. Die Erklärung ist dem Mitglied ohne Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen. Vereinsintern müssen der Beschluss und die Gründe für die Auflösung der Mitgliedschaft bei den Akten festgehalten werden. Geleistete Beiträge, Spenden und alle sonstigen Leistungen des Probemitglieds verfallen zugunsten des Vereins. Das Aufnahmegeld ist jedoch zurückzuzahlen.

Bei Eintritt in die Jugendgruppe ist die für die Jugend festgelegte Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag für Jugendliche zu bezahlen. Die Aufnahmegebühr wird bei Übertritt in die Vollmitgliedschaft angerechnet.

Ehrenmitglieder:

Ordentliche Mitglieder und Personen, die sich hervorragende Verdienste um den Verein, den Angelsport oder der Fischerei im Allgemeinen erworben haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Hauptversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Das Ehrenmitglied genießt die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder und ist von der Beitragspflicht befreit.

Kooperative Mitglieder können werden:

Vereinigungen des Natur- und Tierschutzes, sowie Organisationen des Umweltschutzes, sofern sie den Zweck und das Ziel des Bezirksfischereivereins München e.V. (§ 2 der Satzung) nicht in Frage stellen.

§ 4 – Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

1.     Tod

2.     Austritt

Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres = Kalenderjahr unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung – eingeschrieben – an den Vorstand erfolgen (30. September).

3. Ausschluss

Der Ausschluss eines Mitglieds muss erfolgen, wenn es:

a)     ehrenrührige Handlungen begeht, oder wenn nach erfolgter Aufnahme bekannt wird, dass es solche begangen hat;

b)     sich durch Fischfrevel (Vergehen gegen gesetzliche Bestimmungen) oder ebenso zu bewertende Handlungen an Fischgewässern strafbar macht, andere dazu anstiftet, unterstützt oder solche Taten bewusst duldet;

c)       den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt;

d)      die Interessen des Vereins schädigt;

e)     durch Verkauf seiner Beute zu erkennen gibt, dass er die Fischerei aus anderen als sportlichen Motiven in den Vereinsgewässern ausübt;

Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied:

a)     Handlungen begeht, die als Übertretung oder Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen strafbar sind;

b)     bei Ausübung der Fischerei gegen die bestehende Fischereiverordnung gröblich verstößt;

c)      innerhalb der Organisation wiederholt Anlass zu Streitigkeiten gegeben hat;

d)     trotz Mahnungen mit seinen Beiträgen ohne Angabe eines triftigen Grundes drei Monate im Rückstand geblieben ist;

e)     sich unkameradschaftlich gegenüber anderen Vereinsmitgliedern benimmt.

Der Ausschluss erfolgt nach eingehender Klärung des Falles durch den Vorstand. Der Betroffene ist zu hören. Der Ausschluss ist dem Betroffenen mit eingeschriebenem Brief unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Er enthebt das Mitglied mit sofortiger Wirkung aller Rechte. Fischereierlaubnisscheine verlieren sofort ihre Gültigkeit, ohne dass dem Ausgeschlossenen ein Rückerstattungsanspruch dafür zusteht und sind sofort abzugeben. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung das Recht der Berufung bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

§ 5 – Vermögen, Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen einschließlich Inventar. Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören zum Vereinsvermögen.

§ 6 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

Rechte:

Alle Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen der Satzung.

Ordentliche Mitglieder, sowie Ehrenmitglieder haben volles Stimmrecht und können zu allen Vereinsämtern gewählt werden.

Pflichten:

Alle Mitglieder unterliegen der Satzung und den ergangenen Richtlinien. Sie haben alle Verpflichtungen zu erfüllen, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben.

Der Beitrag ist pünktlich zu zahlen.

Rege und positiv am Vereinsleben teilzunehmen (Besuch von mindestens vier Monatsversammlungen im Jahr).

§ 7 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1.     Die Jahreshauptversammlung bzw. die außerordentliche Hauptversammlung;

2.     die Monatsversammlung;

3.     der geschäftsführende Vorstand.

§ 8 – Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung findet jährlich einmal statt und zwar möglichst im 1. Quartal des Geschäftsjahres. Zu dieser ist vom Vorstand drei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie führt die Beschlussfassung über gestellte Anträge durch. Alle Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. An das Ergebnis der Abstimmungen ist der Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden.

Der Jahreshauptversammlung unterliegt insbesondere:

a)     Die Entgegennahme und Genehmigung des vom geschäftsführenden Vorstand vorgelegten Jahresbericht;

b)     die Genehmigung der Jahresrechnung;

c)      Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr;

d)     Entlastung des Vorstandes;

e)     Wahl des geschäftsführenden Vorstandes;

f)      Wahl der Kassenrevisoren;

g)     Festlegung der Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge;

h)     Ernennung von Ehrenmitgliedern;

i)      Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks;

j)      Festlegung der Aufwandsentschädigung und Auflösung des Vereins.

Über andere als auf der Tagesordnung bekannt gegebenen Angelegenheiten darf nicht Beschluss gefasst werden. Die Beurkundung der Jahreshauptversammlung hat durch den Vorsitzenden und den Schriftführer zu erfolgen. Im Falle einer Satzungsänderung ist die Unterschrift von zwei weiteren Mitgliedern aus der Versammlung erforderlich. Die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung sind allen Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.

Anträge zur Jahreshauptversammlung sind spätestens zehn Tage vor Beginn derselben schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen. Später eingehende Anträge werden nicht berücksichtigt.

§ 9 – Außerordentliche Hauptversammlung

Die außerordentliche Hauptversammlung dient der Beratung und der Beschlussfassung über alle Vereinsangelegenheiten, die wegen ihrer Dringlichkeit nicht bis zur Jahreshauptversammlung zurückgestellt werden können.

Betreffs Einberufung, Zuständigkeit und Beschlussfassung gilt dasselbe wie bei der Jahreshauptversammlung.

Sie muss einberufen werden, wenn

a)     der geschäftsführende Vorstand es beschließt;

b)     oder wenn mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder es schriftlich – unter Angabe der Gründe – beim Vorsitzenden beantragen.

§ 10 – Monatsversammlung

Die Monatsversammlung dient der allgemeinen Aussprache über die Belange des Vereins und seiner Mitglieder in fischereilicher Art, sowie der Entgegennahme von Vereinsnachrichten und Bekanntgabe der Neuaufnahme von Mitgliedern. Diese Versammlung findet einmal im Monat statt. Beschlüsse können gefasst werden.

§ 11 – Der Vorstand

1.     Der Vorstand besteht aus:

1.1.    dem Vorsitzenden,

1.2.    dem stellvertretenden Vorsitzenden,

1.3.    dem Schriftführer,

1.4.    dem Kassier,

1.5.    dem Gewässerwart.

2.     Der erweiterten Vorstandschaft gehören an:

2.1.    der stellvertretende Schriftführer,

2.2.    der stellvertretende Kassier,

2.3.    der stellvertretende Gewässerwart,

2.4.    der Jugendwart,

2.5.    der Gerätewart.

3.     Für die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende jeweils einzelvertretungsbefugt.

4.     Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Aufwendungen und Auslagen sind zu erstatten. Für Ihre Tätigkeit kann eine angemessene Vergütung bezahlt werden.

5.     Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden vom geschäftsführenden Vorstand bestellt und auch entlassen.

§ 12 – Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

Bei der Neuwahl der Vorstandschaft oder eines Vorstandsmitgliedes bestimmt die Mitgliederversammlung durch Zuruf einen Wahlausschuss von drei Mitgliedern. Diese wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Dieser übernimmt bis zur vollzogenen Neuwahl die Leitung der Mitgliederversammlung und fertigt die Niederschrift an.

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimme der anwesenden Mitglieder erhält. Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder dürfen nicht gleichzeitig im Vorstand eines anderen Fischereivereins sein, wohl aber in übergeordneten Verbänden.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so ist in der nächsten regelmäßigen Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied zu wählen. Bis zu dieser Neuwahl bestimmt der Vorstand das Ersatzmitglied. Nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit bedürfen die Vorstandsmitglieder der Entlastung. Jedes Mitglied ist einzeln zu wählen.

§ 13 – Zuständigkeit und Aufgaben des Vorstandes

Der geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung berufen werden müssen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn drei der Vorstandsmitglieder es vom Vorsitzenden unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen.

Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins.

Er entscheidet über:

a)     die Pflege der Fischwasser und ihren Besatz, sowie über die hierfür aufzuwendenden Mittel;

b)     ihm obliegt die Überwachung der vom Verein bewirtschafteten Gewässer;

c)      er erstellt den Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr;

d)     er ahndet Verstöße gegen die Satzung und die Geschäftsordnung durch Verwarnung oder Bußen und fasst Beschluss über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;

e)     er bestellt die Delegierten zu den übergeordneten Fischereiverbänden;

f)      er tätigt Abschlüsse und Kündigungen von Arbeits-und Pachtverträgen. Vorstandssitzungen sind zu protokollieren.

§ 14 – Beratungsausschuss

Ein Beratungsausschuss ist anlässlich der Jahreshauptversammlung zu bilden. Seine Mitglieder beraten den Vorstand bei Rechtsgeschäften, die erhebliche finanzielle Verpflichtungen erwarten lassen.

Der Beratungsausschuss besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die vom Vorstand vorgeschlagen werden.

§ 15 – Satzungsänderungen – Auflösung – Zweckänderung

Satzungsänderungen, Zweckbestimmungsänderungen des Vereins und Auflösung des Vereins können nur durch Beschluss einer zu diesem Zweck, unter Angabe der Tagesordnung, sowie der Änderung einberufenen Hauptversammlung durchgeführt werden.

Zur Änderung der Satzung ist 75% Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich. Solange 7 (sieben) stimmberechtigte Mitglieder gegen eine Auflösung des Vereins stimmen, ist diese nicht möglich.

Sofern die Auflösung des Vereins beschlossen wird, sind die Vorstandsmitglieder die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den

Tiergesundheitsdienst Bayern e.V.

Abteilung Bayerischer Fischgesundheitsdienst

Senator – Gerauer Str. 23

85586 Poing/Grub

mit der Auflage, das erhaltene Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Es gilt als verbindlich festgelegt, dass eine Adressenänderung des Empfängers unerheblich ist.

Das gleiche gilt auch für eventuelle in Zukunft geänderte Firmierung. Auf einen eventuellen Rechtsnachfolger des oben bezeichneten Empfängers gilt diese Festlegung vollinhaltlich.

§ 16 – Neutralität

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§ 17 – Verbandszugehörigkeit

Der Verein gehört dem Fischereiverband Oberbayern e.V. als ordentliches Mitglied an.

Der Austritt aus dem Verband wird von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von¾ der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen.

München, den 6. April 2017

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