Satzung des Bezirksfischereivereins München e.V. (Satzung
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§ 1 - Name, Sitz
Der Bezirksfischereiverein München e.V. ist ein eingetragener Verein mit dem Sitz in München.
Er besitzt die Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister
beim Amtsgericht München.
§ 2 - Zweck, Gemeinnützigkeit
Der Sportfischereiverein Bezirksfischereiverein München e.V. verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenverordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung:
1. des Umweltschutzes durch die Reinhaltung der Gewässer,
2. des Naturschutzes durch Erhaltung des ökologischen Gleichgewichts mit Hilfe der
waidgerechten Fischerei und
3. der Landschaftspflege durch Beachtung der Sauberkeit der Uferregionen, die
gegebenenfalls mit Sammelaktionen hergestellt wird.
Der vorstehende Zweck des Vereins wird u.a. verwirklicht durch
- einheitliche Ausrichtung der Vertretung der Mitgliederinteressen bei Schaffung, Ausbau
und Erweiterung geeigneter Gelegenheiten zur Ausübung einer fischereisportlichen
Betätigung.
- Hege und Pflege des Fischbestandes in den Gewässern in Verbindung mit Maßnahmen
zum Schutz der Reinerhaltung der Gewässer.
- Schulung und Erziehung der Mitglieder zu waidgerechten Fischern durch
kameradschaftliche Anleitung und Betreuung am Fischwasser.
- Aufklärung der Allgemeinheit über die Wichtigkeit des Schutzes der Natur, Fischerei
und Fischzucht, insbesondere der Bedeutung des Schutzes und der Reinerhaltung der
Gewässer zum Wohle aller.
- Bekanntmachung mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
- Zusammenarbeit mit den der Fischerei nahe stehenden Verbänden und Organisationen.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zweckendes Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 - Mitgliedschaft, Aufnahme
a) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern
b) Jungmitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
d) Kooperativen Mitgliedern.
Ordentliches Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, die im Besitz der bürgerlichen
Ehrenrechte ist. Sie darf nicht aus einem anderen Verein ausgeschlossen sein.
Die Anmeldung zur Aufnahme erfolgt beim Vorstand durch einen schriftlichen Antrag, der Name,
Geburtsdatum, Stand und Wohnung enthalten muss.
Die Namen der neu aufgenommenen Mitglieder müssen von der Vorstandschaft in geeigneter
Weise bekannt gegeben werden.
Wird dem Aufnahmeantrag nicht stattgegeben, so besteht keine Verpflichtung, die Ablehnungsgründe
darzulegen. Eine Ablehnung, die in der Absicht begründet ist, den Mitgliederstand nieder
zuhalten, ist nicht zulässig.
Die Aufnahme wird wirksam mit der Verpflichtung des Bewerbers auf die Satzung. Bei der Aufnahme
ist die Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag zu bezahlen. Ehefrauen von Mitgliedern bezahlen
die halbe Aufnahmegebühr. Minderjährige Angehörige von Mitgliedern sind zunächst
von der Zahlung der Aufnahmegebühr befreit und bezahlen nur den halben Jahresbeitrag.
Solche Mitglieder bezahlen mit Erreichung der gesetzlichen Volljährigkeit die halbe Aufnahmegebühr
nach und entrichtenden den vollen Jahresbeitrag.
Das erste Jahr seit Beginn der Mitgliedschaft ist eine Probezeit. Innerhalb der Probezeit kann
der Vorstand die Mitgliedschaft jederzeit für beendet erklären. Die Erklärung
ist dem Mitglied ohne Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen. Vereinsintern müssen
der Beschluss und die Gründe für die Auflösung der Mitgliedschaft bei den Akten
festgehalten werden. Geleistete Beiträge, Spenden und alle sonstigen Leistungen des Probemitglieds
verfallen zugunsten des Vereins. Das Aufnahmegeld ist jedoch zurückzuzahlen.
Ehrenmitglieder:
Ordentliche Mitglieder und Personen, die sich hervorragende Verdienste um den Verein, den Angelsport
oder der Fischerei im Allgemeinen erworben haben, können auf Antrag des Vorstandes durch
Beschluss der Hauptversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Das Ehrenmitglied genießt
die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder und ist von der Beitragspflicht befreit.
Kooperative Mitglieder können werden:
Vereinigungen des Natur- und Tierschutzes, sowie Organisationen des Umweltschutzes, sofern
sie den Zweck und das Ziel des Bezirksfischereivereins München e.V. (§ 2 der Satzung)
nicht in Frage stellen.
§ 4 - Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
1. Tod
2. Austritt
Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres = Kalenderjahr
unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung
-eingeschrieben - an den Vorstand erfolgen ( 30. September).
3. Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitglieds muss erfolgen, wenn es:
a) ehrenrührige Handlungen begeht, oder wenn nach erfolgter Aufnahme bekannt wird,
dass es solche begangen hat;
b) sich durch Fischfrevel (Vergehen gegen gesetzliche Bestimmungen) oder ebenso zu
bewertende Handlungen an Fischgewässern strafbar macht, andere dazu anstiftet,
unterstützt oder solche Taten bewusst duldet;
c) den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt;
d) die Interessen des Vereins schädigt;
e) durch Verkauf seiner Beute zu erkennen gibt, dass er die Fischerei aus anderen
als sportlichen Motiven in den Vereinsgewässern ausübt;
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied:
a) Handlungen begeht, die als Übertretung oder Verstoß gegen gesetzliche
Bestimmungen strafbar sind;
b) bei Ausübung der Fischerei gegen die bestehende Fischereiverordnung gröblich
verstößt;
c) innerhalb der Organisation wiederholt Anlass zu Streitigkeiten gegeben hat;
d) trotz Mahnungen mit seinen Beiträgen ohne Angabe eines triftigen
Grundes drei Monate im Rückstand geblieben ist;
e) sich unkameradschaftlich gegenüber anderen Vereinsmitgliedern benimmt.
Der Ausschluss erfolgt nach eingehender Klärung des Falles durch den Vorstand. Der Betroffene
ist zu hören. Der Ausschluss ist dem Betroffenen mit eingeschriebenem Brief unter Angabe
der Gründe mitzuteilen. Er enthebt das Mitglied mit sofortiger Wirkung aller Rechte. Fischereierlaubnisscheine
verlieren sofort ihre Gültigkeit, ohne dass dem Ausgeschlossenen ein Rückerstattungsanspruch
dafür zusteht und sind sofort abzugeben. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem
Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung das Recht der Berufung bei der nächsten
ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
§ 5 - Vermögen, Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen einschließlich
Inventar. Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören zum Vereinsvermögen.
§ 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
Rechte:
Alle Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den Verein
im Rahmen der Satzung.
Ordentliche Mitglieder, sowie Ehrenmitglieder haben volles Stimmrecht und können zu allen
Vereinsämtern gewählt werden.
Pflichten:
Alle Mitglieder unterliegen der Satzung und den ergangenen Richtlinien. Sie haben alle Verpflichtungen
zu erfüllen, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben.
Der Beitrag ist pünktlich zu zahlen.
Rege und positiv am Vereinsleben teilzunehmen (Besuch von mindestens vier Monatsversammlungen
im Jahr).
§ 7 - Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Jahreshauptversammlung bzw. die außerordentliche Hauptversammlung:
2. die Monatsversammlung;
3. der geschäftsführende Vorstand.
§ 8 - Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung findet jährlich einmal statt und zwar möglichst im 1.
Quartal
des Geschäftsjahres. Zu dieser ist vom Vorstand drei Wochen vorher unter Angabe der
Tagesordnung schriftlich einzuladen.
Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie führt die Beschlussfassung
über gestellte Anträge durch. Alle Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit
gilt ein Antrag als abgelehnt. An das Ergebnis der Abstimmungen ist der Vorstand bei der Durchführung
seiner Aufgaben gebunden.
Der Jahreshauptversammlung unterliegt insbesondere:
a) Die Entgegennahme und Genehmigung des vom geschäftsführenden Vorstand
vorgelegten Jahresbericht;
b) die Genehmigung der Jahresrechnung;
c) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr;
d) Entlastung des Vorstandes;
e) Wahl des geschäftsführenden Vorstandes;
f) Wahl der Kassenrevisoren;
g) Festlegung der Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge;
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
i) Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks,
j) Festlegung der Aufwandsentschädigung und Auflösung des Vereins.
Über andere als auf der Tagesordnung bekannt gegebenen Angelegenheiten darf nicht Beschluss
gefasst werden. Die Beurkundung der Jahreshauptversammlung hat durch den
Vorsitzenden und den Schriftführer zu erfolgen. Im Falle einer Satzungsänderung ist
die Unterschrift von zwei weiteren Mitgliedern aus der Versammlung erforderlich. Die Beschlüsse
der Jahreshauptversammlung sind allen Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.
Anträge zur Jahreshauptversammlung sind spätestens zehn Tage vor Beginn derselben
schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen. Später eingehende
Anträge
werden nicht berücksichtigt.
§ 9 - Außerordentliche Hauptversammlung
Die außerordentliche Hauptversammlung dient der Beratung und der Beschlussfassung über
alle Vereinsangelegenheiten, die wegen ihrer Dringlichkeit nicht bis zur Jahreshauptversammlung
zurückgestellt werden können.
Betreffs Einberufung, Zuständigkeit und Beschlussfassung gilt dasselbe wie bei der Jahreshauptversammlung.
Sie muss einberufen werden, wenn
a) der geschäftsführende Vorstand es beschließt ;
b) oder wenn mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder
es schriftlich - unter Angabe der Gründe - beim Vorsitzenden beantragen.
§ 10 - Monatsversammlung
Die Monatsversammlung dient der allgemeinen Aussprache über die Belange des Vereins und
seiner Mitglieder in fischereilicher Art, sowie der Entgegennahme von Vereinsnachrichten und
Bekanntgabe der Neuaufnahme von Mitgliedern. Diese Versammlung findet einmal im Monat statt.
Beschlüsse können gefasst werden.
§ 11 - Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
1.1 dem Vorsitzenden,
1.2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
1.3. dem Schriftführer,
1.4. dem Kassier,
1.5. dem Gewässerwart.
2. Der erweiterten Vorstandschaft gehören an:
2.1. der stellvertretende Schriftführer,
2.2. der stellvertretende Kassier,
2.3. der stellvertretende Gewässerwart,
2.4. der Jugendwart,
2.5. der Gerätewart.
3. Für die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins sind der Vorsitzende
und der stellvertretende Vorsitzende jeweils einzelvertretungsbefugt.
4. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Aufwendungen und Auslagen sind zu
erstatten.
5. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden vom geschäftsführenden Vorstand
bestellt und auch entlassen.
§ 12 - Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
Bei der Neuwahl der Vorstandschaft oder eines Vorstandsmitgliedes bestimmt die
Mitgliederversammlung durch Zuruf einen Wahlausschuss von drei Mitgliedern. Diese
wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Dieser übernimmt bis zur vollzogenen
Neuwahl die Leitung der Mitgliederversammlung und fertigt die Niederschrift an.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimme der anwesenden Mitglieder erhält.
Die
Wahl des Vorstandes erfolgt auf vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder
dürfen nicht gleichzeitig im Vorstand eines anderen Fischereivereins sein, wohl aber in
übergeordneten Verbänden.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so ist in der nächsten
regelmäßigen Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen
ein Ersatzmitglied zu wählen. Bis zu dieser Neuwahl bestimmt der Vorstand das
Ersatzmitglied. Nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit bedürfen die Vorstandsmitglieder
der
Entlastung. Jedes Mitglied ist einzeln zu wählen.
§ 13 - Zuständigkeit und Aufgaben des Vorstandes
Der geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen,
die
vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung berufen werden müssen. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend
ist.
Er fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder
wenn drei der Vorstandsmitglieder es vom Vorsitzenden unter Angabe der Gründe
schriftlich verlangen.
Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins.
Er entscheidet über:
a) die Pflege der Fischwasser und ihren Besatz, sowie über die hierfür aufzuwendenden
Mittel;
b) ihm obliegt die Überwachung der vom Verein bewirtschafteten Gewässer;
c) er erstellt den Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr;
d) er ahndet Verstöße gegen die Satzung und die Geschäftsordnung durch
Verwarnung oder Bußen und fasst Beschluss über die Aufnahme und den Ausschluss
von Mitgliedern;
e) er bestellt die Delegierten zu den übergeordneten Fischereiverbänden;
f) er tätigt Abschlüsse und Kündigungen von Arbeits-und Pachtverträgen.
Vorstandssitzungen sind zu protokollieren.
§ 14 - Beratungsausschuss
Ein Beratungsausschuss ist anlässlich der Jahreshauptversammlung zu bilden. Seine Mitglieder
beraten den Vorstand bei Rechtsgeschäften, die erhebliche finanzielle Verpflichtungen
erwarten lassen.
Der Beratungsausschuss besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die vom Vorstand vorgeschlagen
werden.
§ 15 - Satzungsänderungen - Auflösung - Zweckänderung
Satzungsänderungen, Zweckbestimmungsänderungen des Vereins und Auflösung des
Vereins können nur durch Beschluss einer zu diesem Zweck, unter Angabe der Tagesordnung,
sowie der Änderung einberufenen Hauptversammlung durchgeführt werden.
Zur Änderung der Satzung ist 75% Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich.
Solange 7 (sieben) stimmberechtigte Mitglieder gegen eine Auflösung des Vereins stimmen,
ist diese nicht möglich.
Sofern die Auflösung des Vereins beschlossen wird, sind die Vorstandsmitglieder die gemeinsam
vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen an den
Tiergesundheitsdienst Bayern e.V.
Abteilung Bayerischer Fischgesundheitsdienst
Senator - Gerauer Str. 23
85586 Poing/Grub
mit der Auflage, das erhaltene Vermögen ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Es gilt als verbindlich festgelegt, dass eine Adressenänderung des Empfängers unerheblich
ist.
Das gleiche gilt auch für eventuelle in Zukunft geänderte Firmierung. Auf einen
eventuellem Rechtsnachfolger des oben bezeichneten Empfängers gilt diese Festlegung vollinhaltlich.
§ 16 - Neutralität
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 17 - Verbandszugehörigkeit
Der Verein gehört dem
Fischereiverband Oberbayern e.V.
als ordentliches Mitglied an.
Der Austritt aus dem Verband wird von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von
3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen.
München, den 20.April 1999
Geschäftsordnung für die Versammlungen
1. Nach Feststellung der Zahl der anwesenden Mitglieder eröffnet der Vorsitzende
die Versammlung.
Haben Mitglieder den Versammlungbericht mitzuunterzeichnen, so sind solche bei
Eröffnung der Versammlung durch den Vorsitzenden vorzuschlagen.
2. Zur Tagesordnung darf nur derjenige sprechen, dem vom Vorsitzenden das Wort
erteilt ist. Wem das Wort entzogen wird, hat mit seiner Rede sofort aufzuhören.
3. Zu demselben Gegenstande mehr als zweimal zu sprechen, ist allgemein nicht
gestattet. In Ausnahmefällen kann der Vorsitzende jedoch auch zum dritten Mal
das Wort erteilen, wenn die Mehrzahl der Versammlung zustimmt.
4. Wird Antrag auf Schluss der Erörterungen gestellt, so ist sofort darüber
abzustimmen;
wird der Antrag angenommen, so sind die noch zum Wort gemeldeten Mitglieder
bekannt zu geben und hat die Versammlung zu beschließen, ob dieselben noch
sprechen dürfen.
Dem Antragsteller steht immer das Schlusswort zu.
5. Jeder Redner hat sich streng an den Beratungsgegenstand zu halten; wer davon
abweicht, wird vom Vorsitzenden zur Sache verwiesen; ist dies zweimal ohne Erfolg
geschehen, so entzieht der Vorsitzende das Wort.
6. Der Vorsitzende kann jeden Redner wegen Äußerungen, die den parlamentarischen
Anstand verletzen, zur Ordnung rufen und ihm im Wiederholungsfalle das Wort entziehen.